Ich habe ein Kunstwerk gekauft, darf ich es auffalten?
Nein. Durch den Erwerb des Kunstwerkes sind Sie zwar Eigentümer des Objektes geworden, das Urheberrecht des Künstlers bleibt davon jedoch unberührt. Gemäß § 14 UrhG verbietet Rudolf Deeg eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke. Als Eigentümer steht es Ihnen jedoch frei, das Kunstwerk in seiner unangetasteten Gesamtheit zu zerstören – zum Beispiel durch Verbrennung. Wir hoffen natürlich, dass Sie keine Motivation dazu haben.
Ausnahme: Geldscheinfaltungen aus echten Euroscheinen dürfen zum Zwecke des Einsatzes im Zahlungsverkehr selbstverständlich aufgefaltet werden.