Fragen & Antworten zum Deeg Origami

Sind alle Origamikunstfiguren wirklich aus nur einem Blatt Papier gefaltet?

Ja, wirklich. Alle Kunstwerke entstehen aus nur einem Blatt Papier. Lediglich für Auftragsarbeiten kann es auf Wunsch des Kunden zu einer Abweichung dieser Regel kommen. Solche Werke haben wir in unserer Galerie als Multipiece gekennzeichnet.

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Wo finde ich die Faltanleitungen zu den Origamimodellen?

Zu Origamimodellen, die Rudolf Deeg selbst entworfen hat, sind keine Faltanleitungen erhältlich.

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Ich habe ein Kunstwerk gekauft, darf ich es auffalten?

Nein. Durch den Erwerb des Kunstwerkes sind Sie zwar Eigentümer des Objektes geworden, das Urheberrecht des Künstlers bleibt davon jedoch unberührt. Gemäß § 14 UrhG verbietet Rudolf Deeg eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung seiner Werke. Als Eigentümer steht es Ihnen jedoch frei, das Kunstwerk in seiner unangetasteten Gesamtheit zu zerstören – zum Beispiel durch Verbrennung. Wir hoffen natürlich, dass Sie keine Motivation dazu haben.
Ausnahme: Geldscheinfaltungen aus echten Euroscheinen dürfen zum Zwecke des Einsatzes im Zahlungsverkehr selbstverständlich aufgefaltet werden.

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Wie ist die Rechtslage, wenn ich Figuren von Rudolf Deeg nachfalte?

Falls es Ihnen gelingt, ein Papier in die Form eines Deeg Origamis zu bringen, handelt es sich rechtlich um ein sog. Plagiat und damit um einen Diebstahl geistigen Eigentums. Sie dürfen ein Plagiat ohne die Zustimmung des Urhebers der Vorlage nicht weitergeben, ausstellen (z. B. im Internet) oder verkaufen. Auch dann nicht, wenn Sie sich deutlich als Urheber des Plagiats hervorheben und somit davon distanzieren, eine Fälschung erschaffen zu haben.

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Darf ich Fotos von einem Deeg Origami veröffentlichen?

Das kommt darauf an. Möchten Sie das Kunstwerk kommerziell nutzen, benötigen Sie die ausdrückliche Nutzungserlaubnis des Künstlers. Diese wird nicht konkludent mit dem Erwerb eines Kunstwerkes gegeben und kann auch nicht gutgläubig erworben werden. Gegen eine nicht kommerzielle Nutzung im rein privaten Rahmen (z. B. in Ihrem privaten Blog oder auf Ihrer privaten Homepage) haben wir keine Einwände, soweit Sie den Künstler als Urheber nennen. Möchten Sie das Bild allerdings (unentgeltlich) in einer Zeitschrift abdrucken lassen, bedarf es wieder der Erlaubnis des Künstlers. Beachten Sie bitte, dass Sie grds. nur Fotos veröffentlichen dürfen, die Sie selbst gemacht haben und/oder an denen Sie die Rechte (erworben) haben.

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Stellt das Nachmalen eines Deeg Origamis eine Urheberrechtsverletzung dar?

Nicht, wenn Sie die Erlaubnis des Künstlers besitzen. Das Abzeichnen eines Kunstwerkes ist die zweidimensionale Abbildung eines 3-D-Modells und somit wie ein Foto zu behandeln (siehe: Darf ich Fotos von einem Deeg Origami veröffentlichen?). Ist Ihre Vorlage nicht das Originalwerk, sondern das Foto eines Deeg Origamis (zum Beispiel aus unserer Galerie), benötigen Sie außerdem die Erlaubnis der Fotografin, denn auch Fotos genießen nach § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz.

Im Zeitalter der Stockfotografie und lizenzfreien Bilddatenbanken ist vermehrt festzustellen, dass Grafikdesigner auf der Grundlage urheberrechtlich geschützter Bilder neue Grafiken erstellen und über deren Nutzung eigene Einnahmen generieren, ohne dafür die Genehmigung des Urhebers der Vorlage zu besitzen. Wenn man den Grafikern keine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung unterstellen möchte, so nehmen sie diese entweder billigend in Kauf oder irrig an, dass es sich bei ihrer Grafik um ein selbstständiges Werk gem. § 24 Abs. 1 UrhG handelt, welches in freier Benutzung der Vorlage geschaffen wurde. Eine freie Benutzung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Eigenart des neuen Werkes die Züge der Vorlage verblassen lassen und lediglich noch als Inspiration des neuen Werkes erahnt werden kann. Ist das neue Werk im Grunde nur eine Art Blaupause des Originals, so sind es gerade die Züge (Gestalt gebende Umrisse) der Vorlage, die hier nicht verblassen, sondern die Form des neuen Werkes ausmachen. Es handelt sich demnach um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 UrhG, für die bei einer Nutzung und Veröffentlichung das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden muss. Die Bearbeitung von Größe und Farben ändert nichts daran. Den massenhaft angebotenen Vektorgrafiken, die lediglich durch das Nachzeichnen eines fremden Fotos entstehen, fehlt es überwiegend an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um als selbstständiges Werk anerkannt zu werden. Sie benötigen zur Veröffentlichung und Nutzung das Einverständnis des Original-Urhebers. Anderenfalls verstoßen sie abmahnfähig gegen das Urheberrecht. Problematisch ist dies vor allem für die ahnungslosen Nutzer dieser Grafiken. Wer im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit ein solches Bild über eine Website für Stockimages bezieht, kann dennoch Adressat eines Unterlassungsanspruchs werden. Ein Verschulden des Verwenders ist hier nicht erforderlich.

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Links zur Vertiefung:
Deutsches Urheberrechtsgesetz
Rechte und Pflichten des Kunsteigentümers
Verfügungsgewalt über ein Kunstwerk und dessen Schutz
Bearbeitung und Benutzung von Werken
Abgrenzung von freier Benutzung und Bearbeitung
Abmahnung im Urheberrecht