Stellt das Nachmalen eines Deeg Origamis eine Urheberrechtsverletzung dar?
Nicht, wenn Sie die Erlaubnis des Künstlers besitzen. Das Abzeichnen eines Kunstwerkes ist die zweidimensionale Abbildung eines 3-D-Modells und somit wie ein Foto zu behandeln (siehe: Darf ich Fotos von einem Deeg Origami veröffentlichen?). Ist Ihre Vorlage nicht das Originalwerk, sondern das Foto eines Deeg Origamis (zum Beispiel aus unserer Galerie), benötigen Sie außerdem die Erlaubnis der Fotografin, denn auch Fotos genießen nach § 72 UrhG urheberrechtlichen Schutz.
Im Zeitalter der Stockfotografie und lizenzfreien Bilddatenbanken ist vermehrt festzustellen, dass Grafikdesigner auf der Grundlage urheberrechtlich geschützter Bilder neue Grafiken erstellen und über deren Nutzung eigene Einnahmen generieren, ohne dafür die Genehmigung des Urhebers der Vorlage zu besitzen. Wenn man den Grafikern keine vorsätzliche Urheberrechtsverletzung unterstellen möchte, so nehmen sie diese entweder billigend in Kauf oder irrig an, dass es sich bei ihrer Grafik um ein selbstständiges Werk gem. § 24 Abs. 1 UrhG handelt, welches in freier Benutzung der Vorlage geschaffen wurde. Eine freie Benutzung kommt jedoch nur in Betracht, wenn die Eigenart des neuen Werkes die Züge der Vorlage verblassen lassen und lediglich noch als Inspiration des neuen Werkes erahnt werden kann. Ist das neue Werk im Grunde nur eine Art Blaupause des Originals, so sind es gerade die Züge (Gestalt gebende Umrisse) der Vorlage, die hier nicht verblassen, sondern die Form des neuen Werkes ausmachen. Es handelt sich demnach um eine abhängige Bearbeitung nach § 23 Abs. 1 UrhG, für die bei einer Nutzung und Veröffentlichung das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden muss. Die Bearbeitung von Größe und Farben ändert nichts daran. Den massenhaft angebotenen Vektorgrafiken, die lediglich durch das Nachzeichnen eines fremden Fotos entstehen, fehlt es überwiegend an der erforderlichen Schöpfungshöhe, um als selbstständiges Werk anerkannt zu werden. Sie benötigen zur Veröffentlichung und Nutzung das Einverständnis des Original-Urhebers. Anderenfalls verstoßen sie abmahnfähig gegen das Urheberrecht. Problematisch ist dies vor allem für die ahnungslosen Nutzer dieser Grafiken. Wer im guten Glauben an die Rechtmäßigkeit ein solches Bild über eine Website für Stockimages bezieht, kann dennoch Adressat eines Unterlassungsanspruchs werden. Ein Verschulden des Verwenders ist hier nicht erforderlich.